Vorsicht – Telekom erfüllt keine Gewährleistungsansprüche mehr bei iPhones

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Unglaublich aber wahr. In einem Test verschiedener Filialen der Telekom stellte sich heraus, dass Reklamationsansprüche im Gewährleistungsfall nur bedingt oder gar nicht erfüllt werden. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. In den ersten sechs Monaten nach Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorgelegen hat. Dieses ist in der Praxis kaum möglich. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beweislage umgekehrt. Der Käufer ist für das folgende halbe Jahr in der Pflicht nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Soweit die Rechtslage zum einjährigen Gewährleistungsrecht.Doch was ist wenn Sie zum Beispiel ein Gewährleistungsfall nach 10 Monaten vorliegt, das Handy getauscht wird und nach weiteren vier Monaten erneut ein Reklamationsfall auftritt? Beginnt dann im Anschluss nicht automatisch die freiwillige Garantieleistung? Dem ist nicht so.

Bei einem erfolgten Austausch eines Gerätes beginnt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten mit erneuter Beweislastumkehr. Bei einem Austausch einzelner Komponenten (z.B. in einem PC die Grafikkarte, bzw. in einem Handy das Mikrofon oder Touchpad) sind nur die entsprechenden Komponenten betroffen.

Speziell beim Kauf eines Apple iPhones, ist es bei der Telekom gängige Praxis das Handy durch ein gebrauchtes Austauschgerät komplett zu ersetzen. Somit werden keine einzelnen Komponenten im Reklamationsfall ersetzt oder instand gesetzt. Was bedeutet dieses für den Endverbraucher? Ganz einfach. 12 Monate neue Gewährleistung auf ein Austauschgerät!

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache sehr eindeutig entschieden.

[…] Zwar sind, […] durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB – unbeschränkt – neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. näher Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333)

Bei einer Neulieferung (dieses bezieht sich explizit auch auf Austauschgeräte) beginnt die Verjährung nach § 438 in der Regel neu. (Dahingehend auch v. Westphalen ZGS 2002, 19,21 f.; Arnold ZGS 2002, 441. Das neue Schuldrecht/Haas Kap. 5 RdNr. 323ff.; ebenso zum früheren Recht Voraufl. §77aF RdNr. 8; aM aber Schmidt-Rätsch ZIP 2000, 1639, 1644, Reinking ZGS 2002, 140 ff.)

Doch genau darüber setzt sich Telekom bewusst hinweg. Die Mitarbeiter der Telekom Shops sind darauf geschult den Kunden mitzuteilen, dass auf Austauschgeräten lediglich eine 3-monatige „freiwillige“ neue Gewährleistung übernommen wird. Das Unwissen der Kunden wird vorsätzlich ausgenutzt da nur wenigen die Gesetzeslage bekannt ist.

Es kommt aber noch weitaus besser. Gerade bei Apple iPhones gibt es das Problem mit der Aktivierungssperre im Reklamationsfall. Da die Telekom (wie bereits geschildert) die Handys austauscht und zunächst nicht repariert, wird die Deaktivierung des Apple Sicherheitssystems verlangt. Primär sollte dieses kein Problem darstellen doch was ist, wenn der Kunde diese online entfernt aber das Telefon nicht mehr hochfahren kann? Denn oftmals ist zur letzten Entsperrung ein Neustart des iPhones erforderlich.

In diesem Falle verweigert die Telekom die Annahme des Gerätes und verweist gerne auf die Apple Hotline als Garantiegeber. Doch auch dieses ist erneut ein Verstoß gegen das geltende Gewährleistungsrecht.  Schließlich hat der Kunde das Handy bei der Telekom erworben und die bestimmungsgemäße Verwendung des Handys ist nicht mehr möglich. Sofern ein Handy ein Defekt aufweist welcher auch die Aufhebung der Apple Aktivierungssperre verhindert, so ist das Gerät nicht mehr nutzbar und die Telekom als Vertragspartner in der Pflicht.

Und es kommt noch besser. Sofern Sie innerhalb der Gewährleistungszeit ein Austauschgerät erhalten haben so gehen Sie als Kunde davon aus, dass dieses nicht älter ist wie Ihr Ursprungsgerät. Weit gefehlt. Es kann Ihnen durchaus passieren, dass Sie zwar ein Gerät der gleichen Serie aber weitaus betagter erhalten. Und dieses ist ein Problem. Sollte Ihr Handy unbeschadet die einjährige Gewährleistungszeit überstehen so ist im folgenden Jahr Apple als Garantiegeber Ihr Ansprechpartner. Soweit so gut. Doch Apple verweigert häufiger (zu Recht) diese Leistung mit der Begründung, dass das Gerät mit der Apple Seriennummer nicht mehr in die Garantie fällt.

Sofern Sie Ihr Gerät mehrfach umtauschen müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche stets neu beginnt bei Austauschgeräten) so kann es vorkommen dass Sie sogar weit über die zwei Jahre hinaus Ansprüche gegen die Telekom haben können. Solange es die Telekom es nicht schafft Ihnen ein Gerät auszuliefern welches die „Jahresfrist“ übersteht so haben sie immer wieder neue (12 monatige) Ansprüche gegen die Telekom. So könnte es passieren, dass sie selbst nach fünf Jahren noch immer innerhalb der Gewährleistung sind.

Anders verhält es sich mit der Garantie. Diese erlischt unwiderruflich nach dem zweiten Jahr.

Vorsicht ist geboten beim Kauf eines Handy bei der Telekom. Gut aufgehoben sind Sie dort nur so lange wie Sie keine Reklamtionsansprüche haben. Wir raten Ihnen: „Beharren Sie schriftlich auf Ihr Recht und lassen sie sich nicht einschüchtern. Notfalls einen Anwalt einschalten der Ihr Recht durchsetzt.“

Auf schriftliche Anfragen zu den Fällen seitens der Exil-Presse antwortete die Telekom bis heute nicht. Ein Schelm wer da böses denkt. Die Exil-Presse wird auch bei der Konkurrenz O2 und Vodafone anfragen wie diese das aktuelle Gewährleistungsrecht in der Praxis umsetzt. Wir werden zu gegebener Zeit erneut berichten.

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